Maklerprovision in Dresden — was ein Makler kostet
Die Höhe ist frei verhandelbar. Die Verteilung ist es nicht — sie steht seit dem 23. Dezember 2020 im Gesetz. Wer das kennt, verhandelt anders. Stand: August 2026.
Auf hunderten Maklerseiten steht der Satz, die Provision sei „nirgends geregelt“. Er ist falsch — jedenfalls zur Hälfte.
Richtig ist: Für die Höhe gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung. Sie wird verhandelt, wie jeder andere Preis. Falsch ist der Satz für die Verteilung. Seit dem 23. Dezember 2020 regeln die §§ 656a bis 656d BGB, wer beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher wie viel tragen darf. Wer sich daran nicht hält, verliert seinen Anspruch — vollständig, nicht anteilig.
Diese Seite erklärt beides mit Fundstelle. Sie enthält bewusst keine eigenen Sätze: Was ich im Einzelfall berechne, vereinbaren wir schriftlich, bevor irgendetwas passiert. Was hier steht, ist das, was Sie brauchen, um jedes Angebot — meines eingeschlossen — einzuordnen.
Was gesetzlich geregelt ist — und was nicht
Nicht geregelt ist die Höhe. Es gibt für Immobilienmakler keine Gebührenordnung wie für Notare, Architekten oder Steuerberater. Der Satz ist frei vereinbar. Genau deshalb ist die Frage „was ist üblich“ so hartnäckig — es gibt keinen amtlichen Bezugspunkt, nur einen Markt.
Geregelt ist alles andere:
- Textform ist Pflicht. Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf der Textform (§ 656a BGB). E-Mail genügt, ein Handschlag nicht. Ein mündlicher Maklervertrag über diese Objekte ist unwirksam.
- Der Anwendungsbereich ist begrenzt. Die Verteilungsregeln gelten für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB). Mehrfamilienhäuser, Grundstücke, Gewerbeobjekte und der Verkauf an einen gewerblichen Erwerber fallen nicht darunter — dort ist die Verteilung frei vereinbar.
- Die Provision ist erfolgsabhängig. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Vertrag durch die Vermittlung oder den Nachweis des Maklers zustande kommt (§ 652 Absatz 1 BGB). Kein Kaufvertrag, keine Provision.
- Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, wenn der Maklervertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde: vierzehn Tage ab Vertragsschluss (§§ 312g, 355 BGB). Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist erheblich.
Wo die Grenze verläuft, ist nicht immer offensichtlich. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 (I ZR 111/25) entschieden, dass ein objektiv als Zweifamilienhaus errichtetes Gebäude nur dann unter die Teilungsregeln fällt, wenn der Käufer seine Absicht, es als Einfamilienhaus zu nutzen, bis zum Abschluss des Maklervertrags erkennbar gemacht hat. Eine spätere Erklärung reicht nicht. Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern lohnt es sich also, vorher zu klären, welches Regime gilt.
Das Teilungsgebot — warum der Käufer nie mehr zahlt als Sie
Das Gesetz kennt zwei Fälle, und sie werden regelmäßig verwechselt.
Fall 1: Doppeltätigkeit. Der Makler wird für beide Seiten tätig. Dann darf er sich die Provision nur von beiden in gleicher Höhe versprechen lassen (§ 656c Absatz 1 Satz 1 BGB). Verspricht er einer Seite Unentgeltlichkeit, entfällt der Anspruch auch gegen die andere (Satz 2). Fünfzig zu fünfzig — nicht ungefähr, sondern exakt.
Fall 2: Einseitige Beauftragung. Nur der Verkäufer beauftragt den Makler. Dann kann er höchstens die Hälfte seiner Provision auf einen Verbraucher-Käufer abwälzen. Und zwar erst, nachdem er nachgewiesen hat, dass er seinen eigenen Anteil gezahlt hat (§ 656d BGB). Der Käufer zahlt also nicht Zug um Zug, sondern nach Ihnen.
Was in beiden Fällen gilt: Der Käufer trägt nie mehr als der Verkäufer. Die alte Praxis, dem Verkäufer Provisionsfreiheit zu versprechen und dem Käufer die vollen sechs oder sieben Prozent aufzuerlegen, ist seit dem 23. Dezember 2020 rechtswidrig.
Was das für Sie praktisch bedeutet: Wenn Ihnen ein Makler anbietet, das Mandat für Sie kostenlos zu übernehmen, weil „der Käufer das ja zahlt“, stimmt entweder das Angebot nicht oder der Vertrag ist unwirksam. Beides sollten Sie wissen, bevor Sie unterschreiben.
§ 656c Absatz 2 BGB — der Satz, der Ihnen als Eigentümer gehört
Das ist die schärfste Vorschrift im ganzen Maklerrecht, und kaum ein Eigentümer kennt sie.
Der Wortlaut der Rechtsfolge: Eine von § 656c Absatz 1 BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 656c Absatz 2 Satz 1 BGB).
Was das heißt: Unwirksam ist nicht der überschießende Teil. Unwirksam ist der gesamte Maklervertrag. Der Provisionsanspruch entfällt vollständig — gegen beide Seiten. Der Makler, der bei der Verteilung trickst, verkauft Ihr Haus und bekommt dafür nichts.
Drei Konstellationen, in denen genau das passiert:
- Der Verkäufer zahlt 2 Prozent, der Käufer 3,57 Prozent.
- Dem Verkäufer wird Provisionsfreiheit zugesagt, der Käufer trägt alles.
- Dem Verkäufer wird ein Rabatt für einen schnellen Verkauf eingeräumt, ohne ihn auf der Käuferseite zu spiegeln.
Der dritte Fall ist der interessanteste, weil er gut gemeint ist. Ein Tempo-Rabatt — „bei Verkauf binnen drei Monaten nur 2 Prozent“ — klingt kundenfreundlich und sprengt bei Doppeltätigkeit den Vertrag. Deshalb gibt es so etwas bei mir nicht. Wenn ich Ihnen entgegenkommen will, kommt das Entgegenkommen über Leistung, nicht über eine ungleiche Verteilung.
Ihr Prüfsatz vor jeder Unterschrift: Steht im Vertrag, was der Käufer zahlt? Ist es derselbe Betrag oder Prozentsatz wie meiner? Wenn eine der beiden Fragen unbeantwortet bleibt, unterschreiben Sie nicht.
Was in Sachsen marktüblich ist
Die Zahl: In Sachsen sind beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern 3,57 Prozent je Partei inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer verbreitet — das entspricht 3,0 Prozent netto. Zusammen ergibt das 7,14 Prozent des Kaufpreises. Quelle: IVD-Berufsstatistik 2025/2026.
Was diese Zahl ist: eine Marktbeobachtung. Was sie nicht ist: eine gesetzliche Vorgabe, ein Mindestsatz oder eine Zusage von mir. Es gibt keine Provisionsordnung, an die sich ein Makler halten müsste, und es ist kein Rechtsverstoß, darunter oder darüber zu liegen.
Zur Einordnung, was das in Euro bedeutet — reine Rechnung, kein Angebot: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro sind 3,57 Prozent gleich 14.280 Euro je Partei, zusammen 28.560 Euro. Bei 250.000 Euro sind es 8.925 Euro je Partei.
Warum ich hier keine eigene Zahl hinschreibe: Weil ich sie noch nicht veröffentliche. Das ist eine bewusste Entscheidung und keine Ausweichbewegung. Was ich berechne, sage ich Ihnen im ersten Gespräch, bevor Sie sich binden, und es steht danach in Textform im Vertrag — mit dem Betrag für beide Seiten, wie es § 656c BGB verlangt.
Woran Sie ein Angebot messen sollten: nicht am Prozentsatz allein, sondern an dem, was in der folgenden Liste steht — und an dem, was fehlt.
Bei der Vermietung gilt anderes Recht
Wer vom Verkauf auf die Vermietung schließt, liegt in fast jedem Punkt falsch. Für Wohnraum gilt nicht das BGB-Maklerrecht, sondern das Wohnungsvermittlungsgesetz.
- Bestellerprinzip statt Teilung. Zahlen muss, wer bestellt hat. Vom Wohnungssuchenden darf grundsätzlich kein Entgelt gefordert werden (§ 2 Absatz 1a WoVermittG, seit 1. Juni 2015). Eine Teilung wie beim Verkauf gibt es hier nicht.
- Harte Obergrenze. Gegenüber dem Wohnungssuchenden sind höchstens zwei Monatsmieten netto kalt zuzüglich Umsatzsteuer zulässig (§ 3 Absatz 2 WoVermittG). Betriebskosten, die gesondert abgerechnet werden, zählen dabei nicht mit.
- Angabeform ist vorgeschrieben. Das Entgelt ist als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete anzugeben (§ 3 Absatz 1 WoVermittG) — nicht als Eurobetrag nach Wohnfläche.
- Keine Nebengebühren. Besichtigungsgebühr, Bearbeitungsgebühr, Auslagenerstattung neben dem Entgelt: alles unzulässig (§ 3 Absatz 3 WoVermittG). Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 8 WoVermittG).
- Textform auch hier (§ 2 Absatz 1 Satz 2 WoVermittG) und ebenfalls erfolgsabhängig (§ 2 Absatz 1 Satz 1 WoVermittG).
- Kein Anspruch, wenn der Makler die Wohnung selbst verwaltet (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 WoVermittG). Der Bundesgerichtshof hat diese Grenze mit Urteil vom 21. Mai 2026 (I ZR 224/25) deutlich verschärft. Das ist der Grund, warum ich Verwaltung und Vermittlung strikt trenne.
→ Ausführlich: Wohnung vermieten in Dresden · für Hausverwaltungen: Vermietungsservice
Was in einer Maklerleistung tatsächlich steckt
Damit Sie einen Prozentsatz einordnen können, müssen Sie wissen, wogegen er steht. Nicht „professionelle Vermarktung“, sondern das hier:
- Wertermittlung mit Ortstermin, technisch und kaufmännisch getrennt. Ich habe ab 1999 eine Baufirma für skandinavischen Holzbau geführt und beurteile Bausubstanz selbst, statt sie zu schätzen.
- Unterlagenbeschaffung: Grundbuchauszug, Flurkarte, Bauakteneinsicht, Teilungserklärung, Wohnflächenberechnung.
- Energieausweis, falls keiner vorliegt oder der vorhandene abgelaufen ist — Ausstellung und Kosten übernehme ich.
- Fotos, Grundrisse, Exposé mit vollständigen Pflichtangaben zum Energieausweis nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz.
- Vermarktung über Portale und den eigenen Interessentenbestand, auf Wunsch diskret ohne öffentliches Inserat.
- Besichtigungen persönlich, einzeln, nicht als Sammeltermin und nicht durch einen Assistenten.
- Prüfung der Interessenten: Finanzierungsbestätigung vor dem Notartermin, dazu Identifizierung und Dokumentation nach dem Geldwäschegesetz (§§ 10, 11 GwG).
- Preisverhandlung in Ihrem Auftrag.
- Notarvorbereitung, Begleitung zum Termin, Übergabe mit Protokoll.
- Erreichbarkeit während der gesamten Laufzeit — bei mir persönlich, nicht über eine Zentrale.
→ Der Ablauf im Einzelnen: Ablauf eines Immobilienverkaufs in Dresden
Was nicht enthalten ist
Wer nur auflistet, was drin ist, klingt wie jeder andere. Deshalb auch die andere Richtung — diese Kosten trägt der Eigentümer zusätzlich:
- Gebühren der Ämter für Grundbuchauszug, Flurkarte, Katasterunterlagen, Bauakteneinsicht.
- Notar- und Grundbuchkosten, soweit sie vertraglich beim Verkäufer liegen — typischerweise die Löschung der Grundschuld.
- Vermessung, wenn ein Grundstück geteilt werden muss.
- Räumung, Entrümpelung, Endreinigung.
- Home Staging und bauliche Maßnahmen.
- Steuerliche und rechtliche Beratung. Ich bin weder Steuerberater noch Rechtsanwalt und darf beides nicht erbringen.
- Die Bewertung selbst ist kostenfrei und bleibt es, auch wenn Sie sich danach gegen einen Verkauf entscheiden. → Immobilienbewertung Dresden
Wann sich ein Makler nicht lohnt
Nicht jeder Verkauf braucht einen Makler. Vier Fälle, in denen ich abrate:
1. Der Käufer steht schon fest. Wenn Sie an Ihr Kind, Ihren Nachbarn oder Ihren Mieter verkaufen und über den Preis einig sind, brauchen Sie keine Vermarktung. Sie brauchen einen Notar und eine belastbare Wertermittlung, damit der Preis vor dem Finanzamt Bestand hat — beides ist deutlich günstiger als ein Verkaufsmandat.
2. Sie verkaufen an einen professionellen Erwerber. Bei einem institutionellen Käufer ist die Vermarktungsleistung eines Maklers klein und der Verhandlungsvorteil oft ebenfalls.
3. Sie haben Zeit, Nerven und Sachkenntnis. Wer selbst aus der Branche kommt, Unterlagen lesen kann und bereit ist, dreißig Besichtigungen zu führen, kommt allein zurecht. Die Provision ist dann Ihr Stundenlohn.
4. Der Preisunterschied trägt die Provision nicht. Bei sehr niedrigen Kaufpreisen steht der Aufwand in keinem sinnvollen Verhältnis. Das gilt für beide Seiten — ich sage es dann.
Umgekehrt lohnt es sich dort, wo Fehler teuer sind: bei Erbengemeinschaften mit mehreren Meinungen, bei Objekten mit Mängeln, die man erklären muss, bei vermieteten Objekten und immer dann, wenn ein falscher Startpreis den Verkauf über Monate blockiert. Ein Verkauf fünf Prozent unter Wert kostet bei 400.000 Euro 20.000 Euro. Das ist die Rechnung, um die es eigentlich geht.
→ Die Grundsatzfrage im Detail: Haus verkaufen ohne Makler in Dresden
Sie wollen wissen, worüber wir überhaupt reden? Erst kommt die Zahl, um die es wirklich geht: der erzielbare Preis Ihrer Immobilie. Über meine Konditionen sprechen wir danach — offen, vollständig und bevor Sie sich binden. → Kostenlose Wertermittlung anfordern · ✓ Unverbindlich & kostenfrei
Häufige Fragen
Was kostet ein Makler in Dresden?
Marktüblich in Sachsen sind 3,57 Prozent je Partei inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer, zusammen 7,14 Prozent des Kaufpreises (IVD-Berufsstatistik 2025/2026). Die Höhe ist gesetzlich nicht geregelt und damit verhandelbar. Was ich berechne, vereinbaren wir schriftlich, bevor Sie sich binden.
Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher: beide, und der Käufer nie mehr als der Verkäufer. Bei Doppeltätigkeit müssen beide Seiten exakt gleich viel zahlen (§ 656c Absatz 1 Satz 1 BGB). Bei einseitiger Beauftragung durch den Verkäufer darf höchstens die Hälfte auf den Käufer abgewälzt werden (§ 656d BGB).
Gilt die Teilung auch bei Mehrfamilienhäusern und Grundstücken?
Nein. Die §§ 656a bis 656d BGB gelten nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser mit einem Verbraucher als Käufer (§ 656b BGB). Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken, Gewerbeobjekten und gewerblichen Käufern ist die Verteilung frei vereinbar.
Was passiert, wenn ein Makler die Provision ungleich verteilt?
Der gesamte Maklervertrag ist unwirksam (§ 656c Absatz 2 Satz 1 BGB). Der Provisionsanspruch entfällt vollständig, gegenüber beiden Seiten. Nicht nur der überschießende Anteil.
Muss ein Maklervertrag schriftlich sein?
Er bedarf der Textform (§ 656a BGB) — E-Mail genügt, mündlich reicht nicht. Ein mündlich geschlossener Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist unwirksam.
Wann wird die Provision fällig?
Der Anspruch entsteht erst, wenn der notarielle Kaufvertrag durch die Vermittlung oder den Nachweis des Maklers zustande kommt (§ 652 Absatz 1 BGB). Kommt kein Kaufvertrag zustande, gibt es keine Provision. Wann gezahlt wird, legt der Maklervertrag fest. Bei mir zahlen Sie als Verkäufer erst, wenn der Kaufpreis vollständig auf Ihrem Konto ist.
Wie hoch darf die Provision bei der Vermietung sein?
Gegenüber dem Wohnungssuchenden höchstens zwei Monatsmieten netto kalt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Absatz 2 WoVermittG). Zahlen muss ohnehin, wer bestellt hat — das Bestellerprinzip gilt seit dem 1. Juni 2015 (§ 2 Absatz 1a WoVermittG). Zusätzliche Besichtigungs- oder Bearbeitungsgebühren sind verboten (§ 3 Absatz 3 WoVermittG).
Bekomme ich einen Rabatt, wenn es schnell geht?
Nein, und das aus einem rechtlichen Grund. Ein Rabatt allein auf der Verkäuferseite führt bei Doppeltätigkeit zu einer ungleichen Verteilung und macht den gesamten Maklervertrag unwirksam (§ 656c Absatz 2 BGB). Entgegenkommen gibt es bei mir über Leistung, nicht über die Verteilung.
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Maklerrecht beim Verkauf: § 652 Absatz 1 BGB (Erfolgsabhängigkeit), § 656a BGB (Textform), § 656b BGB (Anwendungsbereich: Wohnungen und Einfamilienhäuser, Käufer als Verbraucher), § 656c Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB (gleiche Höhe bei Doppeltätigkeit), § 656c Absatz 2 Satz 1 BGB (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen), § 656d BGB (einseitige Beauftragung, höchstens hälftige Abwälzung, Nachweis der eigenen Zahlung). Eingeführt durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1245), in Kraft seit 23. Dezember 2020.
Widerrufsrecht: §§ 312g und 355 BGB (vierzehn Tage bei Fernabsatzverträgen und Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen).
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 16. Juli 2026, I ZR 111/25 (Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes beim Erwerb eines als Zweifamilienhaus errichteten Gebäudes). BGH, Urteil vom 21. Mai 2026, I ZR 224/25 (kein Provisionsanspruch des verwaltenden Maklers bei der Wohnungsvermittlung).
Maklerrecht bei der Vermietung: § 2 Absatz 1 Satz 1 WoVermittG (Erfolgsabhängigkeit), § 2 Absatz 1 Satz 2 WoVermittG (Textform), § 2 Absatz 1a WoVermittG (Bestellerprinzip seit 1. Juni 2015), § 2 Absatz 2 Nummer 2 WoVermittG (kein Anspruch bei eigener Verwaltung), § 3 Absatz 1 WoVermittG (Angabe als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete), § 3 Absatz 2 WoVermittG (Höchstentgelt gegenüber dem Wohnungssuchenden: zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer), § 3 Absatz 3 WoVermittG (Verbot zusätzlicher Entgelte), § 8 WoVermittG (Ordnungswidrigkeit).
Weitere Fundstellen: Gebäudemodernisierungsgesetz, seit 29.07.2026 (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen), §§ 10 und 11 Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten, Identifizierung).
Marktangabe: 3,57 Prozent je Partei inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer für Sachsen nach IVD-Berufsstatistik 2025/2026. Es handelt sich um eine Marktbeobachtung Dritter, nicht um eine gesetzliche Vorgabe und nicht um eine Konditionszusage von peuker_IMMOBILIEN.
Rechtsstand: 19. August 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Autorenzeile: Rico Peuker · Immobilienwirt (Dipl. VWA) · Makler in Dresden seit 2007