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Wohnung vermieten in Dresden

In Dresden gilt die Mietpreisbremse seit Juli 2022, seit dem 1. Januar 2026 auf Grundlage der neuen Sächsischen Mietpreisbegrenzungsverordnung. Was Sie ansetzen dürfen, wen Sie hereinlassen und was ein falscher Mieter kostet — die drei Entscheidungen, die über die nächsten Jahre bestimmen.

Eine Kündigung im Briefkasten, drei Monate Zeit, und plötzlich hängen an einer Wohnung fünf Entscheidungen gleichzeitig: Was darf ich verlangen? Wen nehme ich? Welchen Vertrag? Was muss vorher gemacht werden? Und wer haftet, wenn es schiefgeht?

Ich vermiete für Eigentümer in Dresden — vom ersten Blick auf die Wohnung bis zum unterschriebenen Übergabeprotokoll. Nicht, weil Vermieten kompliziert wäre. Sondern weil es an drei Stellen teuer wird, wenn man es nebenbei macht. Diese drei Stellen stehen auf dieser Seite, samt Fundstelle.

Was eine Neuvermietung Sie kostet — an Zeit, nicht an Geld

Die Rechnung, die private Vermieter aufmachen, lautet meist: „Makler kostet Geld, selbst machen kostet nichts.“ Sie stimmt nur, wenn man die eigene Zeit mit null ansetzt.

Was tatsächlich anfällt, bevor der erste Interessent klingelt:

  • Zustand aufnehmen, entscheiden, was vor der Vermietung noch gemacht wird — und was sich nicht rechnet
  • die zulässige Miete ermitteln und belegen können (dazu unten mehr — das ist seit 2026 keine Formsache mehr)
  • Energieausweis beschaffen oder prüfen, ob der vorhandene noch gültig ist
  • Grundriss, Wohnflächenberechnung, Betriebskostenaufstellung zusammensuchen
  • Exposé, Fotos, Anzeige mit den Pflichtangaben zum Energieausweis nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz
  • Anfragen sichten, sortieren, beantworten
  • Besichtigungen koordinieren — meist abends und am Wochenende, meist mit Ausfällen
  • Selbstauskünfte einholen, Bonität prüfen, Nachweise anfordern, absagen
  • Vertrag aufsetzen, Übergabe durchführen, Protokoll schreiben

Der Aufwand verteilt sich nicht gleichmäßig. Der Löwenanteil liegt bei den Besichtigungen und bei der Auswahl — also genau dort, wo Fehler am teuersten werden. Wer das nach Feierabend zwischen zwei Terminen erledigt, entscheidet nach Sympathie. Das ist die häufigste Ursache für die Rechnung, die weiter unten steht.

Wer den Makler bezahlt — das Bestellerprinzip in zwei Sätzen

Sie. Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei der Wohnungsvermietung das Bestellerprinzip: Wer den Makler bestellt, zahlt ihn.

Das steht in § 2 Absatz 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG). Vom Wohnungssuchenden darf ein Makler ein Entgelt nur dann verlangen, wenn er ausschließlich wegen dessen Suchauftrag beim Vermieter den Auftrag eingeholt hat, die Wohnung anzubieten. Bei einer Wohnung, die Sie vermieten wollen, ist das nicht der Fall — Sie sind der Besteller, und die Rechnung geht an Sie. Wer Ihnen etwas anderes anbietet, bietet Ihnen ein Risiko an.

Was das Gesetz sonst noch festlegt und was Sie deshalb prüfen können:

  • Textform ist Pflicht. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform, § 2 Absatz 1 Satz 2 WoVermittG. Kein Handschlag, keine mündliche Zusage.
  • Erfolgsabhängig. Ein Entgelt entsteht nur, wenn durch den Nachweis oder die Vermittlung tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt.
  • Angabe als Vielfaches der Monatsmiete. Nach § 3 Absatz 1 WoVermittG ist das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben — nicht als Pauschale, nicht als Stundensatz.
  • Keine Nebenrechnungen. § 3 Absatz 3 WoVermittG verbietet zusätzliche Beträge neben dem Entgelt: keine Besichtigungsgebühr, keine Schreibgebühr, keine Auslagenerstattung.
  • Die gesetzliche Obergrenze. § 3 Absatz 2 WoVermittG deckelt das Entgelt auf zwei Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; Nebenkosten, über die gesondert abgerechnet wird, bleiben bei der Berechnung außen vor — es geht also um die Nettokaltmiete.

Eine Präzisierung, die Sie kein Wettbewerber hinschreibt: Diese Obergrenze steht im Gesetz nach ihrem Wortlaut gegenüber dem Wohnungssuchenden. Gegenüber dem Vermieter als Besteller ist sie nicht unmittelbar gesetzlich fixiert — dort ist sie Marktstandard. Wer Ihnen „gesetzlich gedeckelt“ sagt, verkürzt. Ich sage Ihnen lieber, wie es wirklich ist.

Was ich verlange, bespreche ich mit Ihnen persönlich. Auf dieser Seite steht bewusst keine Zahl, weil eine Zahl ohne Ihre Wohnung, Ihre Miete und Ihren Aufwand nichts aussagt. Eine Übersicht, wie Maklervergütung bei mir grundsätzlich funktioniert, finden Sie unter → Maklerprovision in Dresden.

Die Miethöhe — was Sie in Dresden seit dem 1. Januar 2026 ansetzen dürfen

Das ist die wichtigste Änderung für Dresdner Vermieter seit Jahren, und sie wird noch häufig übersehen.

In Dresden gilt die Mietpreisbremse. Rechtsgrundlage ist die Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung (SächsMPBVO) vom 2. Dezember 2025, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2025, Nr. 17, Seite 454. Sie benennt die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Absatz 2 BGB. In Kraft seit dem 1. Januar 2026, außer Kraft mit Ablauf des 30. Juni 2027.

Was das für Sie praktisch bedeutet:

Bei jeder Neuvermietung darf die vereinbarte Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Absatz 1 BGB). Nicht zehn Prozent über der alten Miete — zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Wohnung Ihrer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.

Die Vergleichsmiete ermitteln Sie über den Dresdner Mietspiegel 2025 der Landeshauptstadt Dresden, einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB. Er gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft; ab 2027 folgt ein neuer. Die Einordnung Ihrer Wohnung in die richtige Spanne ist dabei kein Ablesen, sondern eine Bewertung — Baualter, Größe, Ausstattungsmerkmale und Lage müssen sauber zugeordnet werden, und genau dort entstehen die Fehler in beide Richtungen.

Es gibt Ausnahmen, und sie sind bares Geld. Eine höhere Vormiete, eine Modernisierung in den letzten drei Jahren, umfassend modernisierter Wohnraum und Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden — §§ 556e und 556f BGB. Wer eine dieser Ausnahmen hat und sie nicht nutzt, verschenkt Miete über die gesamte Vertragslaufzeit.

Und es gibt eine Pflicht, die viele Vermieter nicht kennen: Wenn Sie sich auf eine dieser Ausnahmen berufen wollen, müssen Sie den Mieter darüber unaufgefordert vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform informieren (§ 556g Absatz 1a BGB). Versäumen Sie das, können Sie sich auf die Ausnahme zunächst nicht berufen — die Nachholung wirkt erst mit Verzögerung. Das ist kein Formfehler, das ist ein Ertragsverlust, der über Jahre läuft.

Ein verbreiteter Irrtum am Rande: „Möbliert vermietet ist frei“ stimmt nicht. Die Möblierung allein hebt die Mietpreisbremse nicht auf; ausgenommen sind nach § 549 Absatz 2 BGB nur die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch und möblierter Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung unter den dort genannten Bedingungen.

→ Die vollständige Mechanik mit allen Ausnahmen und Rechtsfolgen steht auf der Seite zur Mietpreisbremse in Dresden.

Staffelmiete oder Indexmiete — welche zu Ihrer Wohnung passt

Beides sind Wege, die Miete für die Zukunft zu regeln, statt später zu verhandeln. Sie funktionieren unterschiedlich, und unter der Mietpreisbremse verhalten sie sich sogar gegensätzlich.

Die Staffelmiete (§ 557a BGB). Sie vereinbaren im Vertrag schriftlich für bestimmte Zeitpunkte bestimmte Beträge. Jede Staffel muss dabei als Betrag oder als Erhöhungsbetrag ausgewiesen sein und mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Vorteil: volle Planbarkeit für beide Seiten, keine Erhöhungsschreiben, keine Diskussion. Preis dafür: Während der Laufzeit sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Umlage von Modernisierungskosten ausgeschlossen.

Die Indexmiete (§ 557b BGB). Die Miete ist an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt. Auch hier muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben; die Anpassung erfolgt durch Erklärung in Textform. Vorteil: Die Miete folgt der allgemeinen Preisentwicklung, ohne dass Sie sie prognostizieren müssen. Nachteil: Sie folgt ihr auch nach unten, und in Jahren mit schwacher Teuerung passiert wenig.

Der Unterschied, der unter der Mietpreisbremse Geld kostet — und den kaum jemand auf dem Schirm hat:

  • Bei der Staffelmiete sind die §§ 556d bis 556g BGB auf jede einzelne Staffel anzuwenden (§ 557a Absatz 4 BGB). Jede künftige Stufe muss sich also erneut an der dann geltenden Grenze messen lassen.
  • Bei der Indexmiete gelten die §§ 556d bis 556g BGB nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Absatz 4 BGB). Die späteren Indexanpassungen laufen nicht erneut gegen die Zehn-Prozent-Grenze.

Das ist kein Trick und keine Umgehung, sondern die gesetzliche Systematik. Welche Variante zu Ihrer Wohnung passt, hängt von der Laufzeit, vom Zustand und davon ab, ob Sie in den nächsten Jahren modernisieren wollen. Das ist eine Entscheidung von zwanzig Minuten — mit Auswirkungen über die gesamte Mietdauer.

Den richtigen Mieter finden — was ich prüfe und was ich nicht fragen darf

Hier entscheidet sich, ob die Vermietung gut wird. Und hier machen private Vermieter die meisten Fehler — in beide Richtungen: Sie fragen Dinge, die sie nicht fragen dürfen, und prüfen die Dinge nicht, die sie prüfen dürfen.

Die Leitplanke ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026. Sie ordnet die Fragen nach dem Zeitpunkt — und das ist der eigentliche Kniff:

Stufe A — zum Besichtigungstermin. Name, Vorname und ein Kontaktweg: Anschrift oder Telefonnummer oder E-Mail. Mehr nicht. Wer beim ersten Termin einen vierseitigen Fragebogen verteilt, sammelt Daten, die er zu diesem Zeitpunkt nicht verarbeiten darf.

Stufe B — wenn der Interessent erklärt, dass er mieten will. Jetzt zulässig: Zahl der einziehenden Personen, Arbeitgeber und ausgeübter Beruf, Höhe des monatlichen Nettoeinkommens beziehungsweise des Betrags, der nach den laufenden Belastungen für die Miete zur Verfügung steht — alternativ die schlichte Ja/Nein-Frage, ob ein bestimmter Betrag verfügbar ist. Dazu Haustiere (Kleintiere in geschlossenen Behältnissen ausgenommen), ein laufendes, noch nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren und ein Räumungstitel aus den letzten fünf Jahren.

Stufe C — erst, wenn Sie sich entschieden haben. Unmittelbar vor Vertragsschluss: Einkommensnachweis (nicht erforderliche Angaben darf der Interessent schwärzen), Bonitätsnachweis oder eine Abfrage bei einer Auskunftei, Fragen zu Mietrückständen im bestehenden Mietverhältnis und zur Kündigung des letzten Mietverhältnisses wegen erheblicher Pflichtverletzung. Wer diese Unterlagen schon beim ersten Termin einsammelt, tut es zum falschen Zeitpunkt.

Was Sie nicht fragen dürfen — und was in privaten Fragebögen trotzdem regelmäßig steht: Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren, die Kontaktdaten früherer Vermieter, Familienplanung, Gesundheit, Religion, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Dazu kommt das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 19 AGG). Eine Absage begründet man nicht — man sagt ab.

Zur Bonität ein praktischer Hinweis: Für den Nachweis ist die kostenpflichtige Bonitätsauskunft zur Vorlage bei Dritten gedacht, nicht die kostenfreie Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO. Die Datenkopie enthält Informationen, die Sie als Vermieter gar nicht bekommen sollen — und sie sagt Ihnen weniger, nicht mehr.

Was ich zusätzlich mache, weil es keine Datenfrage ist: Ich rede mit den Leuten. Ein Bewerber, der bei der Besichtigung dreimal die Betriebskostenvorauszahlung durchrechnet, ist ein besseres Zeichen als einer, der sofort zusagt. Wer wie über seine bisherige Wohnung spricht, sagt mehr über die nächsten fünf Jahre aus als jede Selbstauskunft.

Was ein falscher Mieter kostet — die Rechnung, die niemand aufmacht

Ich nenne Ihnen hier bewusst keine Beispielsumme, weil jede Zahl erfunden wäre. Aber ich zeige Ihnen die Posten, und Sie können sie mit Ihrer eigenen Miete füllen. Das genügt.

Der Mietausfall läuft ab dem ersten Monat. Ihre Zahlungen laufen weiter: Darlehensrate, Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft, Grundsteuer, Versicherung. Die Betriebskosten, die der Mieter nicht zahlt, zahlen Sie trotzdem — an die Versorger und an die WEG.

Die Kündigung ist der Anfang, nicht das Ende. Fristlos kündigen können Sie bei Zahlungsverzug nach § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB. Aber: Zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist nach § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wird davon nicht geheilt — das hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 23. Juli 2025 (VIII ZR 287/23) bestätigt. Deshalb wird im Ernstfall immer beides erklärt. Wer nur fristlos kündigt, steht nach der Nachzahlung wieder am Anfang.

Hinweis: Der Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform sieht vor, dass eine Schonfristzahlung künftig einmalig auch eine ordentliche Kündigung unwirksam machen kann. Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten. Er ist am 16. August 2026 nicht verabschiedet und damit kein geltendes Recht.

Danach kommt das Gericht. Räumungsklage, Räumungstitel, Gerichtsvollzieher. Die Kosten schießen Sie vor — Gerichtskosten, gegebenenfalls Anwalt, den Vorschuss für den Gerichtsvollzieher, die Einlagerung des Hausrats. Die sogenannte Berliner Räumung nach § 885a ZPO kann diesen Vorschuss deutlich senken, weil sich die Vollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt und Sie das Vermieterpfandrecht ausüben. Das muss man allerdings vorher wissen und beantragen.

Und dann kommt das eigentliche Problem. Sie haben einen Titel über den Mietrückstand, die Kosten und die Schäden. Der Titel ist so viel wert, wie beim Schuldner zu holen ist. Bei jemandem, der die Miete nicht zahlen konnte, ist das erfahrungsgemäß wenig.

Ihr einziger Puffer ist gesetzlich gedeckelt. Die Mietsicherheit darf höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten betragen (§ 551 Absatz 1 BGB), und der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Absatz 2 BGB). Bei einem Verfahren über mehrere Monate plus Instandsetzung reicht das in aller Regel nicht.

Deshalb der Satz, auf den diese Seite hinausläuft: Die Auswahl des Mieters ist die einzige Stelle im gesamten Vermietungsvorgang, an der Sie das Risiko noch selbst steuern. Danach steuern es Gerichte, und zwar in deren Tempo.

Unterlagen und Übergabe — die zwei Termine, an denen später alles hängt

Was vorliegen muss, bevor die erste Anzeige läuft

  • Energieausweis. Pflicht bei Vermietung. Nach § 80 Absatz 4 GModG muss er dem Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden — Auslegen oder gut sichtbares Aushängen genügt — und unverzüglich nach Vertragsabschluss übergeben werden. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen. Ein Ausweis ist zehn Jahre gültig; prüfen Sie das Ausstellungsdatum, bevor Sie inserieren. Ab dem 1. Januar 2027 löst auch die Verlängerung eines bestehenden Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags die Ausweispflicht aus, wenn für das Gebäude kein gültiger Energieausweis vorliegt (§ 80 Absatz 3 und 5 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung).
  • Pflichtangaben in der Anzeige. Liegt zum Zeitpunkt der Anzeige in einem kommerziellen Medium ein Energieausweis vor, muss die Anzeige nach § 87 GModG dessen Art, den Endenergiebedarf oder -verbrauch, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das im Ausweis genannte Baujahr und bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse enthalten. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GModG — und ein beliebter Abmahngrund.
  • Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. In alten Unterlagen ist die Fläche häufig falsch angesetzt, weil Dachschrägen, Balkone und Kellerräume früher anders gerechnet wurden. Eine falsche Fläche im Mietvertrag ist ein Dauerthema — für die Miethöhe, für die Betriebskostenabrechnung und für spätere Kürzungen.
  • Grundriss. Erhöht die Qualität der Anfragen spürbar und spart Besichtigungen mit Leuten, die die Wohnung ohnehin nicht wollen.
  • Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre, um die Vorauszahlung realistisch anzusetzen. Zu niedrig kalkuliert ist keine Freundlichkeit, sondern eine Nachzahlung mit Ansage.
  • Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung, Hausordnung und die aktuelle Hausgeldabrechnung. Was die Gemeinschaftsordnung dem Eigentümer verbietet, können Sie dem Mieter nicht erlauben.
  • Nachweise über Modernisierungen der letzten Jahre — Rechnungen, Datum, Umfang. Ohne sie können Sie sich auf die Ausnahmen der §§ 556e, 556f BGB nicht berufen.
  • Angaben zur Vormiete, also die Miete, die der Vormieter ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldet hat. Diese Zahl brauchen Sie für § 556e Absatz 1 BGB und für die Auskunft nach § 556g Absatz 1a BGB.
  • Zählernummern und Zählerstände, Schlüsselanzahl je Schließung.

Was fehlt, beschaffe ich. Der Energieausweis ist der Posten, an dem es am häufigsten hängt — und der einzige, der die Vermietung tatsächlich aufhalten kann.

Das Übergabeprotokoll

Ein Übergabeprotokoll ist kein Formular, das man abhakt. Es ist das einzige Dokument, das in zwei, fünf oder zehn Jahren noch beweist, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde.

Warum das so wichtig ist: Beim Auszug steht regelmäßig Behauptung gegen Behauptung. Wer dann etwas fordert, muss es belegen — und das sind Sie. Ohne Einzugsprotokoll haben Sie nichts in der Hand außer Ihrer Erinnerung.

Was in ein brauchbares Protokoll gehört:

  • Alle Zählerstände mit Zählernummern — Strom, Gas, Kaltwasser, Warmwasser, Heizkostenverteiler. Nummer und Stand, nicht nur der Stand.
  • Schlüssel nach Art und Anzahl, quittiert: Haustür, Wohnungstür, Briefkasten, Keller, Boden, Garage, Tiefgaragensender.
  • Zustand raumweise, im Zweifel mit Foto. „Bad in Ordnung“ ist kein Protokolleintrag. „Fliese neben der Badewanne gerissen, ca. 5 cm, Foto 7“ ist einer.
  • Vorhandene Mängel ausdrücklich benannt — auch die kleinen. Was nicht drinsteht, wird beim Auszug Ihr Problem.
  • Beide Unterschriften, Datum, Uhrzeit. Und ein Exemplar für jede Seite.

Ein Punkt, an dem es teuer wird: Wird eine Wohnung unrenoviert übergeben, sind formularmäßige Klauseln, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam — Grundsatzurteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14). Das heißt im Ergebnis: Sie renovieren am Ende selbst, obwohl im Vertrag etwas anderes steht. Ob eine Wohnung als renoviert oder unrenoviert übergeben wird, entscheidet sich beim Übergabetermin — und wird im Protokoll dokumentiert. Genau deshalb ist dieser Termin keine Nebensache.

Das gleiche Protokoll, in der gleichen Systematik, wird beim Auszug noch einmal geführt. Nur dann lassen sich die beiden Zustände überhaupt vergleichen.

Wo ich vermiete und welche Objekte ich übernehme

Mein Marktgebiet ist Dresden mit allen Stadtteilen und Ortschaften, dazu Radebeul und das Elbland sowie das nähere Umland — Bannewitz, Coswig, Freital, Heidenau, Kreischa, Moritzburg, Weinböhla und die umliegenden Gemeinden. Das ist kein Radius auf der Karte, sondern der Bereich, in dem ich die Lagen kenne, ohne nachschlagen zu müssen. Bei der Miethöhe entscheidet genau das: ob jemand weiß, was zwei Straßen weiter tatsächlich gezahlt wird.

Liegt Ihre Wohnung außerhalb, sage ich Ihnen das im ersten Telefonat und vermittle Ihnen einen Kollegen vor Ort. Ein Auftrag, bei dem ich zweimal die Woche eine Stunde fahre und den Markt aus dem Portal lerne, nützt Ihnen nichts.

Welche Objekte ich übernehme: Wohnungen und Häuser im genannten Gebiet — von der Zweiraumwohnung im Altbau bis zum Einfamilienhaus.

Was ich nicht übernehme: preisgebundenen Wohnraum, für den mit § 2 Absatz 3 WoVermittG eigene Regeln gelten, und die Einzelvermietung von WG-Zimmern. Beides ist ein anderes Geschäft mit anderen Abläufen, und ich mache lieber weniger richtig.

Was ich für Sie übernehme — und warum ich vorher in den Keller gehe

Ich bin Immobilienwirt (Dipl. VWA), Immobilienmakler mit Erlaubnis nach § 34c GewO und seit 2007 in Dresden tätig. Davor, ab 1999, habe ich eine eigene Baufirma geführt, mit der ich Holzhäuser gebaut habe.

Bei einer Vermietung ist das kein Nebensatz aus der Vita, sondern der Grund für drei konkrete Dinge:

Ich sehe, was die Wohnung wirklich kann. Die Einordnung in den Mietspiegel hängt an Ausstattungsmerkmalen und am Zustand — und der Zustand steht nicht in den Unterlagen, sondern im Haus. Ein Bad von 2011 mit alten Steigleitungen dahinter ist etwas anderes als ein Bad von 2011 nach einer Strangsanierung. Wer das nicht auseinanderhält, setzt entweder zu niedrig an und verschenkt über Jahre Miete — oder zu hoch und produziert eine Rüge nach der Mietpreisbremse.

Ich sage Ihnen, was sich vor der Vermietung rechnet und was nicht. Nicht jede Maßnahme trägt sich in der Miete. Manche schon, und zwar deutlich. Diese Unterscheidung ist eine Kostenfrage, keine Geschmacksfrage — und ich kann den Aufwand beziffern, statt ihn zu schätzen.

Ich erkenne Ursachen, bevor daraus Streit wird. Feuchte Stellen im Sockelbereich, eine kalte Außenwandecke hinter dem Schrank, eine Lüftungssituation, die nach dem Fenstertausch nicht mehr funktioniert: Das sind die Punkte, aus denen ein Jahr später eine Mietminderung wird — mit der Behauptung, der Mieter habe falsch gelüftet. Wenn der Zustand vorher dokumentiert und die Ursache benannt ist, führt man diese Diskussion nicht.

Was ich mache: Zustandsaufnahme und Mietpreiseinschätzung mit Herleitung · Unterlagen prüfen und beschaffen · Fotos, Grundriss und Exposé · Anzeige mit den Pflichtangaben nach dem GModG · Anfragen filtern · Besichtigungen · Selbstauskünfte und Bonitätsprüfung nach der DSK-Systematik · Vorschlag mit Begründung, damit Sie entscheiden · Mietvertrag mit der passenden Mietstruktur und der Auskunft nach § 556g Absatz 1a BGB · Übergabe mit Protokoll und Fotodokumentation.

Was Sie machen: Sie entscheiden, wer einzieht. Und Sie unterschreiben. Alles andere kann bei mir liegen.

Was ich nicht mache: laufende Verwaltung, Betriebskostenabrechnung, Mahnwesen. Das ist ein eigener Beruf, und ich übe ihn nicht aus — auch nicht nebenbei. Wenn Sie dafür eine Hausverwaltung brauchen, sprechen wir im Erstgespräch darüber, worauf Sie bei der Auswahl achten sollten. Und wenn ich beim Ortstermin zu dem Ergebnis komme, dass Verkaufen für Sie die bessere Entscheidung ist als Vermieten, dann sage ich Ihnen auch das — die Überlegung steht auf → Wann sollte ich mein Haus verkaufen?.

Sie wollen eine Wohnung in Dresden vermieten? Melden Sie sich, bevor Sie inserieren. Ich sehe mir die Wohnung an und sage Ihnen, welche Miete Sie ansetzen dürfen, womit Sie sie belegen und was ich für die Vermietung berechne. Das kostet Sie nichts und verpflichtet Sie zu nichts. → Kostenlose Mietpreiseinschätzung anfordern · ✓ Unverbindlich & kostenfrei peuker_IMMOBILIEN · Rico Peuker Rayskistraße 25 · 01219 Dresden Telefon 0351 500 509 36 · kontakt@peuker-immo.de Erreichbarkeit Montag bis Freitag 9–18 Uhr, Termine nach Vereinbarung

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Häufige Fragen

Wer zahlt den Makler, wenn ich meine Wohnung in Dresden vermiete?

Sie. Seit dem 1. Juni 2015 gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Absatz 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes: Wer den Makler bestellt, zahlt ihn. Vom Mietinteressenten darf ein Makler in dieser Konstellation kein Entgelt verlangen. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform, und das Entgelt entsteht nur, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt.

Was kostet es, wenn Sie meine Wohnung vermieten?

Das bespreche ich mit Ihnen persönlich, weil es von der Wohnung, der Miete und dem Aufwand abhängt. Was ich Ihnen hier sagen kann, ist der gesetzliche Rahmen: Das Entgelt ist als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete anzugeben (§ 3 Absatz 1 WoVermittG), Nebenrechnungen wie Besichtigungs- oder Schreibgebühren sind unzulässig (§ 3 Absatz 3 WoVermittG), und die gesetzliche Obergrenze von zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer aus § 3 Absatz 2 WoVermittG bezieht sich nach dem Wortlaut auf den Wohnungssuchenden. Rufen Sie an, dann bekommen Sie eine Zahl statt einer Spanne.

Gilt die Mietpreisbremse in Dresden?

Ja. Grundlage ist die Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 2. Dezember 2025 (SächsGVBl. 2025 Nr. 17, S. 454). Sie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Bei Neuvermietung darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Absatz 1 BGB). Es gibt Ausnahmen — höhere Vormiete, Modernisierung, Neubau ab dem 1. Oktober 2014 —, aber nur, wenn Sie den Mieter vorher in Textform darüber informieren.

Darf ich vom Mietinteressenten eine Bonitätsauskunft verlangen?

Ja, aber erst zum richtigen Zeitpunkt. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Version 2.0, Januar 2026) gehören Einkommensnachweis und Bonitätsnachweis in die letzte Stufe: erst, wenn Sie sich für den Bewerber entschieden haben, unmittelbar vor Vertragsschluss. Zum Besichtigungstermin sind lediglich Name und ein Kontaktweg zulässig. Wer früher fragt, verarbeitet Daten ohne Erforderlichkeit.

Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich nur vermiete?

Ja. Er muss dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsabschluss unverzüglich übergeben werden (§ 80 Absatz 4 GModG). Außerdem gehören die Kennwerte in jede kommerzielle Immobilienanzeige (§ 87 GModG). Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht auch, wenn Sie einen bestehenden Mietvertrag verlängern und kein gültiger Ausweis vorliegt. Details zum Ausweis selbst stehen auf → Energieausweis.

Staffelmiete oder Indexmiete — was ist besser?

Das hängt von der geplanten Laufzeit und davon ab, ob Sie modernisieren wollen. Ein Unterschied ist unter der Mietpreisbremse besonders relevant: Bei der Staffelmiete muss sich jede Staffel an den §§ 556d bis 556g BGB messen lassen (§ 557a Absatz 4 BGB), bei der Indexmiete nur die Ausgangsmiete (§ 557b Absatz 4 BGB). Dafür ist die Staffelmiete planbar, während die Indexmiete der Teuerung folgt — nach oben wie nach unten.

Vermieten Sie auch außerhalb von Dresden?

Ja, im näheren Umland: Radebeul und das Elbland, Bannewitz, Coswig, Freital, Heidenau, Kreischa, Moritzburg, Weinböhla und die umliegenden Gemeinden — dazu Dresden mit allen Stadtteilen und Ortschaften. Liegt Ihre Wohnung weiter weg, sage ich Ihnen das gleich am Telefon und vermittle Ihnen einen Kollegen vor Ort.

Welche Objekte übernehmen Sie?

Wohnungen und Häuser im genannten Marktgebiet. Preisgebundenen Wohnraum, für den § 2 Absatz 3 WoVermittG eigene Regeln vorsieht, und die Einzelvermietung von WG-Zimmern übernehme ich nicht.

Kann ich meine Wohnung nicht einfach selbst vermieten?

Können Sie, und viele machen es gut. Die drei Stellen, an denen es regelmäßig schiefgeht, sind immer dieselben: die Miethöhe samt Auskunftspflicht, die Mieterauswahl und das Übergabeprotokoll. Wenn Sie an diesen drei Punkten sicher sind, brauchen Sie mich nicht. Wenn nicht, rufen Sie an, bevor die Anzeige online ist — danach lässt sich der Preis nur noch schwer korrigieren.

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Mieterauswahl und Datenschutz: Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026, nebst Musterfragebogen. Benachteiligungsverbot: § 19 AGG.

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Alle Angaben geben den Rechtsstand vom 22. September 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Autorenzeile: Rico Peuker · Immobilienwirt (Dipl. VWA) · Makler in Dresden seit 2007